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Versorgungsausgleich bei VBL-Beteiligung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.3.2016 die Startgutschriftenregelung für VBL-Renten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für unwirksam erklärt. Betroffen sind etwa 1,7 Millionen Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1947.

Auf einen Renten-Nachschlag darf hoffen, wer aufgrund einer schon mal erforderlich gewordenen Neuberechnung deshalb keine verbesserte Startgutschrift erhalten hat, weil der Abstand zwischen den Ergebnissen einer Grundberechnung und einer Vergleichsberechnung nach Vorschriften des Betriebsrentengesetzes  weniger als 7,5 Prozentpunkte betragen hat. 

Sofern bei einer Ehescheidung auch Renten oder Rentenanwartschaften der VBL oder anderer Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes zu teilen sind, bewirkt  die Unwirksamkeit der Startgutschrift,  dass die Höhe der in der Ehezeit erworbenen VBL-Rente nicht genau bestimmt werden kann. 

Beruft sich ein Ehegatte auf fehlende Bestimmbarkeit, kann der Versorgungsausgleich - zumindest bezogen auf dieses Anrecht - nicht stattfinden. Das Familiengericht muss dann den Versorgungsausgleich ganz oder bezogen auf jenes VBL-Anrecht vom übrigen Scheidungsverfahren abtrennen und so lange ruhend stellen, bis eine neue VBL-Satzungsregelung wirksam geworden ist.

Es wird befürchtet, dass bei den Familiengerichten die Anzahl unerledigter Versorgungsausgleiche erneut rapide steigt. Ausgleichsverpflichtete geschiedene Personen dürfen sich über einen ausgesetzten und noch nicht geregelten Versorgungsausgleich freuen. Unerfreulich ist das jedoch dann für die ausgleichsberechtigte Person, wenn sie bereits eine Rente bezieht - hier wird das Familiengericht zumindest auf Antrag prüfen, ob der Ausgleich anderer Anrechte ausgesetzt werden muss.

Bleibt trotz Scheidung der Versorgungsausgleich zunächst unerledigt, kann eine Rente aus der tariflichen Zusatzversorgung (VBL. ZVK, KZVK) weiterhin ungekürzt in Anspruch genommen werden. Insbesondere bei einem erheblichen Altersunterschied der früheren Ehegatten kann für den ausgleichsverpflichteten Teil dieses “Rentner-Privileg” sehr vorteilhaft sein.

Anmerkung: Die BGH-Urteile vom 9.3.2016 mit den Aktenzeichen IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15 beziehen sich auf § 79 Abs. 1a der VBL-Satzung. Die Entscheidungen haben Auswirkung auf Startgutschrift-Berechnungen aller Pensionskassen der tariflichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (ZVK, KZVK).