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Steuern sparen und Rentenabschläge ausgleichen

Zur Abwendung einer späteren Rentenminderung sind Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung ab dem 50. Lebensjahr seit 1.7.2017 normalerweise bis zu zweimal im Kalenderjahr gestattet.

Nach wie vor zulässig, jedoch kaum beworben, bleibt die Zahlung kurz vor Rentenbeginn in einer Summe.

Tätigt der Arbeitgeber die Überweisung, können damit steuerliche Vergünstigungen verbunden sein. 

Beispiele:

  • Oskar D. ‘spart’ runde siebentausend Euro, sofern er rechtzeitig (!) den Arbeitgeber (!) anweist (!), die Entlassungs-Abfindung keinesfalls vollständig an ihn auszukehren, sondern einen Teilbetrag davon direkt an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen.
  • Aus Anlass des 25jährigen Arbeitsjubiläums werden zur Verbesserung der Altersrente 5.000 Euro direkt an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen.