Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30.07.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag in einem Berufungsverfahren (12 U 418/14) entschieden, dass auch für sogenannte rentenferne Versicherte in begründeten Einzelfällen die Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes gehalten sein kann, einen „Härtefall“ anzuerkennen.
Die Entscheidung hat Auswirkung auf Startgutschrift-Berechnungen aller Pensionskassen der tariflichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (VBL, ZVK, KZVK).