Praxis-Bericht Hannah S. - Achtung, das ist aus 2016 !
Nachzahlung für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) - nicht nur Jahrgang 1972 kann Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung nachzahlen
Darauf haben wir in unserer Presse-Mitteilung (November 2016) hingewiesen.
- Wenig genutzt wird die Möglichkeit, für Schulbesuchszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr freiwillig Beiträge zu zahlen, sofern der Antrag vor Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird.
- Wer über sein 25. Lebensjahr hinaus studiert hat, darf möglicherweise weitere Zahlungen leisten.
- Besonderheiten gelten für Personen, die nach 45 aus dem Beamtenverhältnis oder einem Versorgungswerk ausscheiden.
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"Praxis-Bericht Hannah S."
und Sie erahnen Risiken und Chancen.