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Praxis-Bericht Hannah S. - Achtung, das ist aus 2016 !

Nachzahlung für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) - nicht nur Jahrgang 1972 kann Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung nachzahlen

Darauf haben wir in unserer Presse-Mitteilung (November 2016) hingewiesen.

  • Wenig genutzt wird die Möglichkeit, für Schulbesuchszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr freiwillig Beiträge zu zahlen, sofern der Antrag vor Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird.
  • Wer über sein 25. Lebensjahr hinaus studiert hat, darf möglicherweise weitere Zahlungen leisten.
  • Besonderheiten gelten für Personen, die nach 45 aus dem Beamtenverhältnis oder einem Versorgungswerk ausscheiden.

 

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"Praxis-Bericht Hannah S." 

und Sie erahnen Risiken und Chancen.