Von Barbara Brandstetter
Entlassen werden ist hart - ... Wer geschickt ist, kann viel daraus machen und Steuern sparen.
... Rentenberater Markus Vogts aus Karlsruhe gibt dazu ein Beispiel:
Isabella F., geboren am 8. Dezember 1956, wird von ihrem Arbeitgeber zum 31. Dezember 2019 gekündigt. Sie erhält eine Abfindung in Höhe von 48.000 Euro. Laut Auskunft der Rentenversicherung kann sie ab 1. Januar 2020 in Rente gehen. Denn dann hat sie ihr 63. Lebensjahr vollendet und kann 35 Versicherungsjahre vorweisen. Da sie dann jedoch nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten würde, wird ihre Rente für jeden Monat, den sie sich früher aus dem Arbeitsleben verabschiedet, um 0,3 Prozent gekürzt. Im Fall von Isabella F. beläuft sich der Abschlag auf 10,2 Prozent. Ihre monatliche Rente würde sich somit laut Rentenauskunft von 951,90 Euro um 97,09 Euro reduzieren – und das lebenslang. Isabella F. hat allerdings auch die Möglichkeit, die 97,09 Euro durch eine Zahlung von rund 24.000 Euro auszugleichen. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitgeber, dass er die Hälfte der Abfindung in Höhe von 48.000 Euro an die gesetzliche Rentenversicherung überweist. Steuerfrei sind dann 12.000 Euro, nur der Rest ist zu versteuern. Unterm Strich kann Isabella F. auf diesem Weg Steuern sparen und die Abschläge bei einem früheren Renteneintritt ausgleichen. Da sich Isabella F. 2020 in den Ruhestand verabschiedet, muss sie 80 Prozent ihrer gesetzlichen Rente steuerlich veranschlagen. Auch werden rund elf Prozent für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig.
Wer wie Isabella F. einen Teil seiner Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung investieren möchte, muss bei der Rentenversicherung zunächst eine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ beantragen. Die wird dem Arbeitgeber vorgelegt, der dann den Betrag unter Angabe des Namens, der Versicherungsnummer und des Verwendungszwecks „RM“ an die Rentenversicherung überweist.
„Sofern die vom Arbeitgeber vorgenommene Zahlung zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch nicht ausreicht, darf der Arbeitnehmer zusätzlich eigene Einzahlungen vornehmen“, sagt Rentenberater Vogts. Die Einzahlungen können Steuerzahler dann als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung verrechnen – sofern der Höchstbetrag (für 2019 wären dies 88 Prozent von 24.305 für Alleinstehende oder 48.610 Euro für Verheiratete) noch nicht ausgeschöpft ist.
„Die Nachzahlungsmöglichkeit wird derzeit nicht gerade selten genutzt“, sagt Vogts. Aufgrund der niedrigen Zinsen sei es derzeit lukrativer, Geld in die gesetzliche Rentenversicherung zu investieren als in private Verträge.
„Zudem lässt sich durch zusätzliche Einzahlungen häufig eine deutlich verbesserte Hinterbliebenenabsicherung erzielen“, sagt Vogts. Allerdings sind Einzahlungen in Leibrenten auch eine Wette auf ein langes Leben. Schließlich wird das investierte Geld erst im Alter in Form einer Rente ausgezahlt. Wer dann früh stirbt, hat unterm Strich für sich ein schlechtes Geschäft gemacht.