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Nachzahlung? - Freiberufler - noch nicht 45 Jahre alt …

In der WirtschaftsWoche Nr. 14/2024 vom 03. April 2024 wurde gefragt:

  • Als Arzt ist unser Leser, 44, eigentlich im berufsständischen Versorgungswerk versichert. Aus einem Nebenerwerb im Minijob hat er sich aber über zehn Jahre auch gesetzliche Rentenansprüche aufgebaut. Nun könnte er für Ausbildungszeiten dort noch Rentenbeiträge nachzahlen. Ist das sinnvoll?

 Die Antwort vom WiWo Coach, Rentenberater Markus Vogts:

Es geht um ‘nicht anrechnungsfähige’ Schul- und Ausbildungszeiten für das Jahr vor dem 17. Geburtstag und häufig um Studienzeiten nach dem 25. Geburtstag. Für diese Zeiten können Beiträge nachgezahlt werden, Antragstellung ist bis zum 45. Geburtstag möglich.

Ich sehe Punkte, die für eine solche Nachzahlung sprechen könnten - und einen Punkt, den ich für weniger relevant halte . . .

  • Sie können sich womöglich den Anspruch auf eine Frührente sichern …
  • Wenn Sie im Minijob immer volle Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben, dürfte Ihnen der gesetzliche Schutz bei Erwerbsminderung zustehen - … dann würde sich der Wert mehr als verdoppeln …
  • Wenn Sie zahlen, dann nur Höchstbeiträge, (es sei denn …) …
  • Weil die Rente noch 20 Jahre entfernt ist, alternative Anlageformen prüfen, z.B. zusätzliche Einzahlung im Ärzte-Versorgungswerk …

 

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Stopp!

Nachzahlungen sind nicht nur für ‘Freiberufler’ möglich:

  • Wer über das 16. Lebensjahr hinaus bis 17 noch eine Schule besucht hat, kann dafür nachzahlen, höchstens 12 Beiträge.
  • Das kann Mann oder Frau sein, vielleicht Sie selbst oder Ihr Partner, denken auch an Sohn und Tochter (!).
  • Antrag auf Nachzahlung kann nur bis 45 gestellt werden.

 

Aber: Teilzahlungen werden bis zu 5 Jahren zugelassen. 

Drum auf jeden Fall (?):

Nachzahlung beantragen - mit Teilzahlung innerhalb von 5 Jahren.

Dann dürfen Sie (z.B. für 1/5 bis 49) immer noch entscheiden, ob gezahlt wird ... oder eben nicht!

 

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