Rentenberater sind Spezialisten, kennen wechselseitige Auswirkungen und Verzahnungen im Sozial-, Versicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht.
Für Sie bearbeiten wir gerne:
Unsere Erlaubnisse als Rechtsbeistand - Rentenberater berechtigen uns zu außergerichtlicher Vertretung gegenüber Versicherungsgesellschaften bei Anträgen auf Leistungen und Streitigkeiten daraus.
Wir werden jedoch nur tätig:
Sie erwarten Hilfe auf den Gebieten des Sozial- und Rentenrechts und damit verbundenen versicherungsrechtlichen Problemstellungen und der Künstlersozialabgabe?
Genau damit befassen wir uns.
Um aber für Sie bestmöglich tätig werden zu können, benötigen wir ausführliche Informationen. Unser Rat kann immer nur so vollständig sein, wie Sie uns zu informieren bereit waren. Allein die Vorlage zum Beispiel eines Versicherungsverlaufes, einer Rentenauskunft oder eines Schreibens (über das Sie sich ärgern) reicht nicht aus.
Zweckmäßig meistens:
Wenn Sie uns Vollmacht erteilen zur Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Gerichten, können diese mit uns und wir mit diesen Stellen direkt korrespondieren, verhandeln. Dadurch behalten wir den Überblick zur sachgerechten Wahrnehmung Ihrer Interessen.
Die Vergütung für unsere Tätigkeiten bemisst sich nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Rechtsanwälte. So beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch in der Regel zwischen 100 und 226,10 €. Für weitere Inanspruchnahme, Durcharbeitung von Unterlagen, Antragstellung, Verhandlungen, gerichtliche Vertretung und Gutachten beachten wir §§ 2 – 4a, 34 RVG oder vereinbaren mit Ihnen eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung bzw. ein Pauschalhonorar.
Für Kurzberatungen in der Kanzlei bitten wir um sofortige Barzahlung. Vor Beginn umfangreicherer Tätigkeiten und ggf. im weiteren Verlauf erwarten wir angemessene Vorschusszahlung, Sie dürfen unsere Honoraranforderung abwarten.
Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten an.
BMF IV B 5 - S 2255-356/97